BFH - Beschluß vom 30.08.2001
IV B 79/01
Normen:
FGO (n.F.) §§ 115 Abs. 2 116 Abs. 3 S. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2414
BFHE 196, 30
BStBl II 2001, 837
DB 2001, 2429
DStR 2001, 2068

Darlegung der Revisionszulassungsgründe

BFH, Beschluß vom 30.08.2001 - Aktenzeichen IV B 79/01 - Aktenzeichen IV B 80/01

DRsp Nr. 2001/15935

Darlegung der Revisionszulassungsgründe

»1. Unabhängig davon, ob der bisher in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. enthaltene Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung weiterhin in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F. enthalten ist oder ob er nunmehr unter Nr. 2 der neuen Vorschrift (Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung) zu fassen ist, macht es die in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderte Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 2. Zur Darlegung der Erforderlichkeit einer (Revisions-)Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO n.F.) gehört mindestens, dass in der Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen ist, und der Rechtssatz, den sie falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet werden. 3. Unterstellt, nach § 115 Abs. 2 FGO n.F. führten auch Rechtsfehler von erheblichem Gewicht ohne Rücksicht auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zur Zulassung der Revision, so ist die Revision jedenfalls dann nicht allein wegen eines solchen Fehlers zuzulassen, wenn sich die Rechtsauffassung des FG im Ergebnis als vertretbar erweist.«

Normenkette:

FGO (n.F.) §§ 115 Abs. 2 116 Abs. 3 S. 3 ; EStG § 4 Abs. 4 § Abs. S. 1 Nr. ;