BFH - Beschluss vom 18.11.2010
VII B 12/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3470/05

Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen VII B 12/10

DRsp Nr. 2011/1592

Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

1. NV: Der Frage, ob ein Verwaltungsakt aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO nichtig ist, kommt deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Beantwortung von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ist. 2. NV: Mit der bloßen Behauptung eines Verstoßes gegen die guten Sitten, die vermeintlich zur Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führen soll, wird nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Entscheidung des FG unter keinem denkbaren Aspekt als rechtlich vertretbar erweist, so dass sich zwingend der Schluss aufdrängen muss, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. 3. NV: Behauptet der Beschwerdeführer, das FG habe bei seiner Entscheidungsfindung die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Nr. 4 AO übersehen, und hat er selbst diese Bestimmung im erstinstanzlichen Verfahren unerwähnt gelassen, so ist er zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehalten, die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das FG diese Bestimmung in vorwerfbarer Weise übersehen hat.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.