1. Die Sachpfändung vom 16. November 2004 gegenüber dem Kläger zu 1 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Wohnung P-Straße 25 in M. am 16. November 2004 gegenüber den Klägerinnen zu 2 und 3 rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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