FG München - Urteil vom 08.12.2009
12 K 3470/05
Normen:
AO § 287 Abs. 4 S. 2; AO § 287 Abs. 4 S. 1; AO § 287 Abs. 5; AO § 125 Abs. 1; GG Art. 13 Abs. 2;

Sachpfändung während rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung

FG München, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 12 K 3470/05

DRsp Nr. 2011/5765

Sachpfändung während rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung

1. Erfährt das FA 14 Tage zuvor vom Plan des LKA, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, und erstellt 7 Tage später einen Vollstreckungsauftrag, beantragt jedoch - obwohl ausreichend Zeit bestanden hätte - keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gem. § 287 Abs. 4 S. 1 AO, ist die nach Verweigerung der Zustimmung durchgeführte Durchsuchung der Wohnung rechtswidrig, aber nicht nichtig. Nimmt das FA die Möglichkeit einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken nicht war, sondern geht das Risiko ein, dass der Vollstreckungsschuldner der Durchsuchung seiner Wohnung nicht zustimmt, kann dadurch nicht Gefahr im Verzug gem. § 287 Abs. 4 S. 2 AO entstehen, die zur Anordnung der Durchsuchung durch die Behörde selbst berechtigt. 2. Die im Rahmen einer rechtswidrigen Durchsuchung erfolgte Sachpfändung ist aufzuheben. Die Pfändung war jedoch nicht nichtig.

1. Die Sachpfändung vom 16. November 2004 gegenüber dem Kläger zu 1 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Wohnung P-Straße 25 in M. am 16. November 2004 gegenüber den Klägerinnen zu 2 und 3 rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.