OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2002
23 U 259/01
Normen:
BGB § 249 § 276 § 675 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 102
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 202/01

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 23 U 259/01

DRsp Nr. 2004/15142

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater

1. Wird ein Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen unrichtiger steuerlicher Beratung geltend gemacht, so hat der Geschädigte auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wie sich seine Vermögenslage entwickelt hätte, wenn der Steuerberater ihn zutreffend belehrt hätte. 2. Ein Auftraggeber, der in Kenntnis aller Umstände eine eigenverantwortliche wirtschaftliche Entscheidung trifft (hier: Beteiligung leitender Angestellter am Unternehmen), kann ihm hieraus erwachsenen Nachteile seinem Steuerberater nicht als Schaden zurechnen. 3. Der Mandant des Steuerberaters hat darzulegen und zu beweisen, dass der ihm entstandene Nachteil auf eine Verletzung von Vertragspflichten des Steuerberaters zurückzuführen ist. Beratungsfehler, die den Schaden nicht herbeigeführt haben, erfüllen den Haftungstatbestand nicht. 4. Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden trägt der Auftraggeber ...die Darlegungs- und Beweislast. Diese ist lediglich durch die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises und die gegenüber § 286 ZPO geringeren Anforderungen des § 287 ZPO gemindert.