OLG Köln - Urteil vom 01.10.2019
18 U 34/18
Normen:
AktG § 93;
Fundstellen:
AG 2020, 103
NZG 2020, 110
WM 2020, 135
ZEV 2020, 66
ZIP 2020, 210
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.02.2018

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme der Erben des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzungen

OLG Köln, Urteil vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 18 U 34/18

DRsp Nr. 2019/17516

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme der Erben des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzungen

Grundsätzlich trägt der Vorstand bei einer Inanspruchnahme gem. § 93 Abs. 1 AktG die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt hat. Die Frage, ob dies auch noch gilt, wenn der Erbe des Vorstands in Anspruch genommen wird, bedarf jedenfalls dann keiner Entscheidung, wenn dieser sich zur Verteidigung auf nicht näher substantiierte Negativtatsachen beruft, weil ihm hierfür bereits nach allgemeinen Regeln eine sekundäre Darlegungslast obliegt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 9. Februar 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 57% und der Beklagte 43% zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte zu tragen.