BGH - Urteil vom 04.06.1996
IX ZR 246/95
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2064
BGHR BGB vor § 1/Beweislast Steuerberaterhaftung 3
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 31
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 32
BRAK-Mitt 1996, 267
DB 1996, 1869
DRsp IV(413)240Nr. 10e
DStR 1997, 261
MDR 1996, 1188
NJW 1996, 2571
VersR 1996, 1423
WM 1996, 1841
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen fehlerhafter Beratung

BGH, Urteil vom 04.06.1996 - Aktenzeichen IX ZR 246/95

DRsp Nr. 1996/23521

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen fehlerhafter Beratung

»a) Der Mandant muß die Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters auch dann uneingeschränkt beweisen, wenn er behauptet, das gebotene Beratungsgespräch habe nicht stattgefunden (Abweichung von BGH, Urt. v. 22. Januar 1986 - IVa ZR 105/84, NJW 1986, 2570). Das Bestreiten des Beraters ist jedoch nur dann erheblich, wenn er die wesentlichen Punkte des Beratungsgesprächs in einer Weise darstellt, die erkennen läßt, wie er seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht gerecht geworden ist. b) Hat der vom steuerlichen Berater umfassend und zutreffen belehrte Mandant die ihm gegebene Empfehlung abgelehnt, braucht der Berater auch bei einem Dauermandat die erteilten Hinweise grundsätzlich nicht in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Er hat die Angelegenheit nur dann erneut zu erörtern, wenn dafür ein besonderer Anlaß besteht. c) Lehnt derjenige, dem eine Personenmehrheit die Verhandlungen mit dem steuerlichen Berater übertragen hat, dessen Empfehlungen ab, ist der Berater in der Regel nicht verpflichtet von sich aus den Kontakt zu anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zu suchen.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand: