OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2002
23 U 39/02
Normen:
BGB § 249 § 276 § 675 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 106
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 287/01

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters wegen unrichtiger Beratung in steuerlichen Angelegenheiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 23 U 39/02

DRsp Nr. 2004/15137

Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Steuerberaters wegen unrichtiger Beratung in steuerlichen Angelegenheiten

1. Der steuerliche Berater hat seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten einschließlich insoweit bestehender zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeit und deren Folgen zu unterrichten. Dazu gehören auch die kirchensteuerlichen Auswirkungen einer Gewinnausschüttung. 2. Das allgemeine Wissen eines Steuerpflichtigen, dass ein ihm angeratenes Rechtsgeschäft steuerliche Folgen mit sich bringen kann, macht eine umfassende steuerliche Beratung nicht entbehrlich. 3. Macht der Auftraggeber geltend, dass er in Kenntnis der Kirchensteuerbelastung von Gewinnausschüttungen aus der Kirche ausgetreten wäre, um diese zu vermeiden, so kann der Steuerberater sich nicht darauf berufen, dass es sich hierbei um eine höchstpersönliche Gewissensentscheidung handele. Zur Verneinung des Ursachenzusammenhangs bedarf es vielmehr der Feststellung konkreter Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Auftraggeber die ihm entstandenen Steuernachteile auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung hingenommen hätte.