LAG Hamm - Urteil vom 03.11.2023
13 Sa 453/23
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; SGB IX § 167 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
öAT 2024, 63
NZA-RR 2024, 189
NZA 2024, 562
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1032-22

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die die Kündigung bedingten Umstände und das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit; Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahment als milderes Mittel

LAG Hamm, Urteil vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 13 Sa 453/23

DRsp Nr. 2024/329

Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die die Kündigung bedingten Umstände und das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit; Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahment als milderes Mittel

1. Regelmäßig trägt der Arbeitgeber für die Umstände, die nach § 1 Abs. 2 KSchG die Kündigung bedingen, die Darlegungs- und Beweislast (§ 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG). Das gilt auch für das Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit.