BGH - Beschluß vom 09.07.2007
II ZR 222/06
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 1 ; BGB § 362 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2029
BGHReport 2008, 86
DB 2007, 2028
DStR 2007, 1924
DZWIR 2007, 481
GmbHR 2007, 1042
MDR 2007, 1383
NJW 2007, 3067
NZG 2007, 790
NZI 2008, 127
Rpfleger 2007, 610
WM 2007, 1790
ZIP 2007, 1755
ZInsO 2007, 1111
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 29/06
LG Neuruppin, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 59/05

Darlegungs- und Beweislast für die länger zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage

BGH, Beschluß vom 09.07.2007 - Aktenzeichen II ZR 222/06

DRsp Nr. 2007/16000

Darlegungs- und Beweislast für die länger zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage

»Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch längere Zeit zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen Beweismaßes.«

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 1 ; BGB § 362 ;

Gründe:

Die von dem Berufungsgericht mit leerformelhaftem Hinweis auf künftige Fälle als Grund für die Zulassung der Revision angegebene "Frage des Umfanges der sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters" bei primärer Beweislast der Gegenseite für die Erfüllung der Einlageschuld (§§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) ist keine Grundsatzfrage im Sinne von § 543 ZPO (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 6 m.w.Nachw.), sondern hängt, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, "von den Umständen des Einzelfalles ab". Im Übrigen ist die genannte Rechtsfrage, wie noch auszuführen ist, hier ohnehin nicht entscheidungserheblich. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.