Die von dem Berufungsgericht mit leerformelhaftem Hinweis auf künftige Fälle als Grund für die Zulassung der Revision angegebene "Frage des Umfanges der sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters" bei primärer Beweislast der Gegenseite für die Erfüllung der Einlageschuld (§§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) ist keine Grundsatzfrage im Sinne von § 543 ZPO (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 6 m.w.Nachw.), sondern hängt, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, "von den Umständen des Einzelfalles ab". Im Übrigen ist die genannte Rechtsfrage, wie noch auszuführen ist, hier ohnehin nicht entscheidungserheblich. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
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