OLG Köln - Beschluss vom 29.11.2017
28 Wx 13/17
Normen:
HGB § 335 Abs. 4 S. 1; HGB § 335 Abs. 5 S. 9; HGB 335a;
Fundstellen:
GmbHR 2018, 1321
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 669/16

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen beim BundesanzeigerAufhebung eines Ordnungsgeldes nach erfolgter Offenlegung

OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 28 Wx 13/17

DRsp Nr. 2018/11924

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einreichung von Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger Aufhebung eines Ordnungsgeldes nach erfolgter Offenlegung

Da ein Ordnungsgeld wegen nicht erfolgter Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann allein die später tatsächlich erfolgte Offenlegung nichts an der Berechtigung der Festsetzung ändern.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20.07.2017 - 36 T 669/16 (EHUG - 00175645/2016-01/02) aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.12.2016 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 28.11.2016 (Az.: EHUG - 00175645/2016-01/02 - 01/02) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

HGB § 335 Abs. 4 S. 1; HGB § 335 Abs. 5 S. 9; HGB 335a;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,00 EUR wegen verspäteter Einreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen zum Stichtag 30.09.2014 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.