OLG Thüringen - Urteil vom 14.08.2009
6 U 833/08
Normen:
GmbHG § 319;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 21/08

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erbringung der Stammeinlage in der Insolvenz der Gesellschaft

OLG Thüringen, Urteil vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 6 U 833/08

DRsp Nr. 2010/2224

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erbringung der Stammeinlage in der Insolvenz der Gesellschaft

1. Werden in der Insolvenz einer GmbH die Gesellschafter auf Leistung der Stammeinlage in Anspruch genommen, so tragen sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Stammeinlage erbracht wurde. Das gilt auch dann, wenn seit der behaupteten Leistung der Stammeinlage schon längere Zeit vergangen ist. 2. Der Beweis der Leistung der Stammeinlage kann nicht durch die Vorlage von Jahresabschlüssen und Bilanzen erbracht werden, wenn diese nicht erkennen lassen, ob und in welcher Art und Weise sich die mit der Aufstellung der Bilanz befassten Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater davon überzeugt haben, dass die Stammeinlagen tatsächlich erbracht worden sind.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.9.2008, Az. 1 HKO 21/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 127.822,97 €.

Normenkette:

GmbHG § 319;

Gründe: