FG München - Urteil vom 28.09.2005
10 K 4994/02
Normen:
EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 102

Darlehen unter nahen Angehörigen, Novation; Schuldzinsen als Werbungskosten

FG München, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 10 K 4994/02

DRsp Nr. 2005/20335

Darlehen unter nahen Angehörigen, Novation; Schuldzinsen als Werbungskosten

1. Auch bei Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (hier für die Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch den Darlehensnehmer) können Zinszahlungen grundsätzlich im Wege der Schuldumwandlung (Novation) erfolgen, indem Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass die alte Schuld (Zinsschuld) in eine neue Schuld (Darlehensschuld) umgewandelt wird. 2. Besteht bei einer solchen Gestaltung nur eine von der Kündigung des Darlehens abhängige Tilgungsbestimmung, können die Vertragsparteien mangels tatsächlicher Zahlungsflüsse auf nicht absehbare Zeit offen halten, ob sie ernsthaft eine Verzinsung durchführen werden oder ob sie nur ein zinsloses Darlehen bzw. sogar eine Schenkung der Darlehenssumme verschleiern wollten. Ein Abzug von Schuldzinsen für dieses Darlehen als Werbungskosten kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Normenkette:

EStG (1997) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Zinsen aufgrund eines zwischen dem Kläger (Kl) und seinem Vater (V) geschlossenen Darlehensvertrags als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

I.