FG München - Urteil vom 21.12.2000
10 K 5234/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 485
GmbHR 2001, 480

Darlehensgewährung der Gesellschafter einer Besitz-GbR an die Betriebs-GmbH als verdeckte Einlage; Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nach verdeckter Einlage

FG München, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 10 K 5234/97

DRsp Nr. 2001/7122

Darlehensgewährung der Gesellschafter einer Besitz-GbR an die Betriebs-GmbH als verdeckte Einlage; Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nach verdeckter Einlage

1. Darlehen, die Gesellschafter einer Besitz-GbR -- im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit personenidentischen Beteiligungsverhältnissen-- der Betriebs-GmbH gewähren, sind als verdeckte Einlage zu werten, wenn dies ein Nichtgesellschafter bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht tun würde. 2. Die verdeckten Einlagen der Gesellschafter der Besitz-GbR erhöhen den Wert der Beteiligung der GbR an der Betriebs-GmbH. Eine Abschreibung der Beteiligung auf einen niedrigeren Wert könnte erfolgen, wenn am Bilanzstichtag die Werterhöhung infolge der verdeckten Einlage eine bereits eingetretene Wertminderung der Beteiligung nicht ausgleicht. Eine solche Wertminderung der Beteiligung kann im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Betriebs-GmbH ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Die Ertrags- und Vermögenslage der Betriebs-GmbH ist für den Wert der Beteiligung von nachrangiger Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.