Zwischen den Beteiligten ist zum einen die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers für Darlehen an die Klägerin und an eine von ihm beherrschte GmbH streitig. Zum anderen ist umstritten, ob das an die GmbH gewährte Darlehen kapitalersetzend war und somit nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung mit der Folge darstellte, dass bei Auflösung der GmbH wegen Konkurses der Verlust der Darlehensforderung gemäß § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.
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