BFH - Urteil vom 04.11.1997
VIII R 43/96

Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

BFH, Urteil vom 04.11.1997 - Aktenzeichen VIII R 43/96

DRsp Nr. 1999/1086

Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

Fällt der wesentlich beteiligte Gesellschafter an einer GmbH mit einem vor der Krise der Gesellschaft gewährten Darlehen aus, das er in der Krise - obwohl er es hätte abziehen können - stehenließ, erhöhen sich die Anschaffungskosten der wesentlichen Beteiligung um den Wert des Darlehens, den es im Zeitpunkt des Eintritts der Krise hatte. Tritt die Krise erst kurz vor Beginn des Liquidationsverfahrens ein, können die Darlehensforderungen des Gesellschafters mit DM 0 zu bewerten sein.

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1985 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Sprengmeister selbständig gewerblich tätig. Außerdem war er beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (Stammkapital 50000 DM). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war die Durchführung von Bohr- und Sprengarbeiten sowie pyrotechnischen Arbeiten.