BFH - Urteil vom 28.10.1999
VIII R 42/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 911
BFH/NV 2000, 788
BFHE 190, 398
BStBl II 2000, 390
DB 2000, 955
DStR 2000, 768
DStZ 2000, 523
GmbHR 2000, 573
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben

BFH, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen VIII R 42/98

DRsp Nr. 2000/3686

Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben

»Für die Frage, ob Schuldzinsen eines Mitunternehmers Sonderbetriebsausgaben sind, kann es von Bedeutung sein, ob der Mitunternehmer mit den Mitteln des von ihm aufgenommenen Kredits eine für die betrieblichen Zwecke der Mitunternehmerschaft verwendete Einlage finanziert oder ob er eine steuerrechtlich anzuerkennende Darlehensverpflichtung gegenüber der Mitunternehmerschaft erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn der Zinsaufwand dadurch entsteht, daß der Mitunternehmer Darlehensschulden der Mitunternehmerschaft übernimmt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Revisionsverfahren nur noch die Rechtmäßigkeit des Gewinnfeststellungsbescheids 1991 im Streit.