Im Schrifttum wird allgemein ein Zeitraum von vier Wochen oder einem Monat als angemessen angesehen (Tiedchen, BB 1996, 1033); das FG hat dies offengelassen. Für die Angemessenheit der Fristdauer ist es aber unerheblich, daß die Kläger bereits ausreichend Zeit hatten, ihre Einsprüche zu begründen. Eine etwaige Verschleppung des Einspruchsverfahrens rechtfertigt die Fristsetzung nach § 364 b AO dem Grunde nach, sie berechtigt die Finanzbehörde aber nicht dazu, die Fristsetzung beliebig kurz auszugestalten.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|