BFH vom 25.08.1993
IV R 45/91

Dauernde Berufsunfähigkeit bei Berufsverbot (§ 16 EStG)

BFH, vom 25.08.1993 - Aktenzeichen IV R 45/91

DRsp Nr. 1997/8721

Dauernde Berufsunfähigkeit bei Berufsverbot (§ 16 EStG)

Das gegen einen Steuerberater ausgesprochene Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren kann nicht der dauernden Berufsunfähigkeit gleichgestellt werden. Erklärt der Steuerberater die Betriebsaufgabe, so entfällt eine Erhöhung des steuerfreien Veräußerungsgewinns i.S.v. § 16 Abs. 4 EStG.

Für die Praxis:

Eine andere Beurteilung kann jedoch geboten sein, wenn einen Freiberufler die Zulassung bzw. Approbation auf Dauer entzogen wurde.