BFH vom 26.08.1997
VI R 268/94
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 163

Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

BFH, vom 26.08.1997 - Aktenzeichen VI R 268/94

DRsp Nr. 1998/9300

Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten

Ob Ehegatten i.S. von § 26 Abs. 1 EStG nicht dauernd getrennt leben, ist allein nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. § 1567 Abs. 2 BGB ist nicht entsprechend anwendbar.

Für die Praxis:

Das von § 1567 Abs. 2 BGB bezweckte eherechtliche Ziel, Versöhnungsversuche zu erleichtern, ist für die steuerrechtliche Frage, ob ein derartiges Zusammenleben die Zusammenveranlagung der Ehegatten rechtfertigt, ohne Bedeutung. Auch die in einem Scheidungsverfahren zum Getrenntleben getroffenen Feststellungen sind für die steuerliche Beurteilung nicht unbedingt bindend (BFH vom 13.12.1985, BStBl. II 1986, 486).

Fundstellen
BFH/NV 1998, 163