Das von § 1567 Abs. 2 BGB bezweckte eherechtliche Ziel, Versöhnungsversuche zu erleichtern, ist für die steuerrechtliche Frage, ob ein derartiges Zusammenleben die Zusammenveranlagung der Ehegatten rechtfertigt, ohne Bedeutung. Auch die in einem Scheidungsverfahren zum Getrenntleben getroffenen Feststellungen sind für die steuerliche Beurteilung nicht unbedingt bindend (BFH vom 13.12.1985, BStBl. II 1986, 486).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|