Die --zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen (§ 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)-- Beschwerden sind unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommenen Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte sie ausführen müssen, dass nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung nicht ersetzen. Tatsächlich macht sie mit ihrem Vorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung geltend. Vielmehr wendet sie sich gegen die vom Finanzgericht (FG) vorgenommenen Sachverhaltswürdigungen.
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