FG Hamburg - Urteil vom 16.12.1997
V 49/96
Fundstellen:
EFG 1998, 580

Dauerschuldzinsen bei Forfaitierung

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen V 49/96

DRsp Nr. 2001/2833

Dauerschuldzinsen bei Forfaitierung

1. Im Falle einer Forfaitierung von Forderungen, die innerhalb eines Unternehmensverbundes (z.B. bei einer Betriebsaufspaltung) entstehen, kann regelmäßig der für eine sog. "echte" Forfaitierung erforderliche Übergang eines wirtschaftlich ausreichend gewichtigen Bonitätsrisikos nicht festgestellt werden. 2. Das Fortbestehen einer - wenn auch sachlich beschränkten - Haftung des Forderungsverkäufers für die Bonität der verkauften Forderungen steht einer "echten" Forfaitierung entgegen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber der Einzelfirma P und Alleingesellschafter u.a. der Gesellschaft B.-GmbH (ehemals: V.-GmbH). Zwischen der Einzelfirma des Klägers und seinen Beteiligungsfirmen, u.a. der B.-GmbH, besteht eine Betriebsaufspaltung, weil die B.-GmbH ihren Betrieb im Streitjahr in dem der Einzelfirma gehörenden und von dieser angemieteten Gebäude R. unterhalten hat.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die gewerbesteuerliche Auswirkung von zwei zwischen dem Kläger im Bereich seiner Einzelfirma und der K.-Bank abgeschlossenen Verträgen über den Verkauf von künftigen Mietforderungen (sogenannte Forfaitierungsverträgen).