BFH - Urteil vom 17.12.1997
I R 60-61/97
Normen:
DBA-Frankreich Art. 14;
Fundstellen:
BB 1998, 1522
BFH/NV 1998, 1288
BStBl II 1999, 13
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

DBA-Besteuerung: Keine Anwendung des Kassenstaatsprinzips für bei Privatunternehmen beschäftigte Beamte

BFH, Urteil vom 17.12.1997 - Aktenzeichen I R 60-61/97

DRsp Nr. 1998/16466

DBA-Besteuerung: Keine Anwendung des Kassenstaatsprinzips für bei Privatunternehmen beschäftigte Beamte

»Ein Beamter übt keine Tätigkeit "in der Verwaltung" i.S. des Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich aus, wenn er aufgrund einer Dienstleistungsüberlassung seine Dienste tatsächlich in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen erbringt.«

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 14;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein deutscher Staatsangehöriger, hatte seinen Familienwohnsitz in den Streitjahren 1994 und 1996 in Frankreich.

Der Kläger war seit 1985 als Beamter i.S. des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg bei einer inländischen rechtlich selbständigen Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts (AöR), tätig. Die AöR wurde durch Beschluß der Landesregierung in eine AG umgewandelt.