OLG Brandenburg - Urteil vom 27.09.2023
7 U 107/22
Normen:
VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO) Art. 66 Abs. 1; VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO) Art. 17 Abs. 1; VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO) Art. 18 Abs. 1; EGBGB a.F. Art. 28 Abs. 1; RL 2005/56/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a); RL 2005/56/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a); BGB § 314 Abs. 3; UmwG § 23;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 258/20

Definition atypisch stiller GesellschafterRückzahlung Namens-Genussrechte an Gesellschafter nach VerschmelzungAnsprüche stiller Gesellschafter infolge VerschmelzungZulässigkeit fristlose Kündigung stille Beteiligung durch stillen Gesellschafter nach Verschmelzung

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 7 U 107/22

DRsp Nr. 2023/13919

Definition atypisch stiller Gesellschafter Rückzahlung Namens-Genussrechte an Gesellschafter nach Verschmelzung Ansprüche stiller Gesellschafter infolge Verschmelzung Zulässigkeit fristlose Kündigung stille Beteiligung durch stillen Gesellschafter nach Verschmelzung

Ein außerordentliches Kündigungsrecht bezüglich einer stillen Beteiligung sowie eines Genussrechts kann auch nach einer Verschmelzung nur innerhalb der in § 314 Abs. 3 BGB vorgesehenen angemessenen Frist ausgeübt werden. Bei einer infolge einer Verschmelzung gewährten nicht gleichwertigen Anlage besteht keine Anspruch des Anlegers auf Erstattung der ursprünglichen Anlagesumme, sondern lediglich auf Zahlung des Wertes, den die Anlage zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 31. Mai 2022 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO) Art. 66 Abs. 1;