Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das von der Grundstücksgemeinschaft errichtete Gebäude Wohnzwecken dient mit der Folge, dass der Abschreibungssatz der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht 5 %, sondern 7 % beträgt.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A und B hatten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen "Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts A und B" zusammengeschlossen und die in C gelegene Seniorenwohnanlage mit Inventar errichtet.
Die von der GbR errichtete Seniorenwohnanlage wurde an die Seniorenwohnanlage F GmbH & Co KG verpachtet. Pachtgegenstand waren die im Pachtvertrag genannten Grundstücke mit aufstehender Seniorenwohnanlage nebst Inventar. Nach dem Vertrag hat der Pächter die Einrichtungsgegenstände der Seniorenwohnanlage, insbesondere medizinische Gerätschaften, auf seine Kosten auf neuzeitlichem Standard zu halten. Die Verpächterin hat das Grundstück und die Seniorenwohnanlage auf eigene Kosten in gutem Zustand zu erhalten.
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