FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.11.1999
V 1685/98
Fundstellen:
EFG 2000, 166

Degressive AfA bei Seniorenwohnanlage

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen V 1685/98

DRsp Nr. 2001/3239

Degressive AfA bei Seniorenwohnanlage

Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 b EStG kann nicht beansprucht werden, wenn eine Seniorenwohnanlage baulich so gestaltet ist, dass sie nicht ausschließlich Wohnzwecken, sondern neben der Unterbringung in erster Linie der Pflege und Versorgung der Heimbewohner dienen soll.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das von der Grundstücksgemeinschaft errichtete Gebäude Wohnzwecken dient mit der Folge, dass der Abschreibungssatz der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht 5 %, sondern 7 % beträgt.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

A und B hatten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen "Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts A und B" zusammengeschlossen und die in C gelegene Seniorenwohnanlage mit Inventar errichtet.

Die von der GbR errichtete Seniorenwohnanlage wurde an die Seniorenwohnanlage F GmbH & Co KG verpachtet. Pachtgegenstand waren die im Pachtvertrag genannten Grundstücke mit aufstehender Seniorenwohnanlage nebst Inventar. Nach dem Vertrag hat der Pächter die Einrichtungsgegenstände der Seniorenwohnanlage, insbesondere medizinische Gerätschaften, auf seine Kosten auf neuzeitlichem Standard zu halten. Die Verpächterin hat das Grundstück und die Seniorenwohnanlage auf eigene Kosten in gutem Zustand zu erhalten.