Das Wachstumschancengesetz ermöglicht der degressiven Abschreibung für Wohngebäude ein Comeback. Bei Baubeginn oder Erwerb nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 können im ersten Jahr 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren sind jeweils 5 % des Restwerts abzugsfähig. Lesen Sie hier, wie Sie die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude für Ihre Mandanten umsetzen.
Die degressive Abschreibung wird ausschließlich für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Als Beginn der Herstellung bei Gebäuden gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Der Mandant trägt die Nachweispflicht.
Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Mandant zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat.
Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird. Weil auch in Fällen der Anschaffung nur neue Gebäude von der Regelung umfasst sind, muss das Gebäude zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sein.
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