OLG Brandenburg - Urteil vom 13.12.2005
6 U 66/05
Normen:
KStG (a.F.) § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 ; ZPO § 517 § 520 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; AktG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2007, 948
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 31 O 61/04 - 05.04.2005,

Der Betrieb eines Golfplatzes in Form einer Kapitalgesellschaft, welche Vorzugsaktien ausschüttet, die mit einer Spielberechtigung verbunden sind

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 6 U 66/05

DRsp Nr. 2006/7176

Der Betrieb eines Golfplatzes in Form einer Kapitalgesellschaft, welche Vorzugsaktien ausschüttet, die mit einer Spielberechtigung verbunden sind

Tätigkeiten, die eine Aktiengesellschaft in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks erbracht hat und die zu Kurssteigerungen ihrer Aktien führen, stellen keine Gewinnausschüttungen dar.

Normenkette:

KStG (a.F.) § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 ; ZPO § 517 § 520 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; AktG § 26 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um zwei Steuerbescheinigungen über verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 44 KStG für die Jahre 1992 und 1993.

Die Beklagte ist eine im Jahr 1991 gegründete unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, die einen Golfplatz betreibt. Der Kläger war einer ihrer Gründungsgesellschafter, er ist zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden. Anlässlich der Gründung der Beklagten erhielt der Kläger Vorzugsaktien, die mit einer Spielberechtigung verbunden waren. Der Kläger verkaufte in den Jahren 1992 und 1993 insgesamt zehn Vorzugsaktien.

Das Finanzamt B... als das für den Kläger zuständige Veranlagungsfinanzamt erließ gegenüber dem Kläger am 1.7.1996 und 29.10.1996 für die Jahre 1992 und 1993 Einkommensteuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.