BFH - Urteil vom 06.04.2017
III R 33/15
Normen:
EStG § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1 und Abs. 2, § 171 Abs. 7, § 174 Abs. 2, § 378, § 384; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11;
Fundstellen:
BFHE 258, 295
FR 2019, 44
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 213/14

Der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach Übergang der Zuständigkeit auf die Familienkasse des Dienstherrn des Kindergeldberechtigten im öffentlichen DienstLänge der Festsetzungsfrist in Doppelzahlungsfällen

BFH, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen III R 33/15

DRsp Nr. 2017/11476

Der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit für die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach Übergang der Zuständigkeit auf die Familienkasse des Dienstherrn des Kindergeldberechtigten im öffentlichen Dienst Länge der Festsetzungsfrist in Doppelzahlungsfällen

1. Hat ein Kindergeldberechtigter Kindergeld von einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bezogen und nimmt aufgrund seines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst die Familienkasse des Dienstherrn die Zahlung von Kindergeld auf, kann die nun sachlich unzuständige Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufheben. 2. Die fünfjährige Festsetzungsfrist aufgrund leichtfertiger Steuerverkürzung endet nicht, bevor die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit verjährt; die Verfolgungsverjährung beginnt jedoch erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Juni 2014 III R 21/13, BFHE 247, 102, BStBl II 2015, 886).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. Juni 2015 1 K 213/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1 und Abs. 2, § 171 Abs. 7, § 174 Abs. 2, § 378, § 384; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe

I.