FG München vom 17.09.1997
1 K 3241/94
Fundstellen:
EFG 1998, 37

Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen

FG München, vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 1 K 3241/94

DRsp Nr. 2001/3000

Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen

ist im Falle des Verlustrücktrags im Jahr des Verlustabzugs zu berücksichtigen, wenn er sich im Jahr des Zuflusses der Lohnersatzleistungen wegen anderweitiger negativer Einkünfte nicht auswirken konnte.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob sich der in § 32 b Einkommensteuergesetz ( EStG) geregelte Progressionsverfahren für Sozialleistungen über den Verlustrücktrag auch im Jahr des Verlustabzugs auswirkt.

Der Kläger bezog im Streitjahr 1990 Einkünfte aus Arbeit (kaufmännischer Angestellter) und Verpachtung. Mit Einkommensteuerbescheid 1990 vom 9.12.1990 setzte der Beklagte (Finanzamt -FA-) die Einkommenssteuer auf 9.173 DM fest. Im Jahr 1992 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 3.833,80 DM. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 1992 vom 24.8.1993 (Einkommenssteuer: 0 DM) ergibt sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ./. 11.530 DM.

Mit Einkommenssteuerbescheid 1990 vom 28.9.1993 wurde die bisherige Veranlagung gem. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG geändert und dieser Betrag als Verlustrücktrag in Abzug gebracht. Zugleich wurden die Lohnersatzleistungen des Jahres 1992 in Höhe von 11.530 DM in die Berechnung des Steuersatzes für das Streitjahr einbezogen. Infolgedessen ergab sich statt einer Einkommenssteuer in Höhe von 5.943 DM eine solche in Höhe von 6.760 DM.