BFH - Urteil vom 16.12.1997
VIII R 76/93
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 576

Der Verlustausgleich beim atypisch stillen Gesellschafter

BFH, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen VIII R 76/93

DRsp Nr. 1998/9014

Der Verlustausgleich beim atypisch stillen Gesellschafter

nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 EStG ist auch dann auf den Betrag der tatsächlich geleisteten Einlage beschränkt, wenn er sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat, künftige Verluste der stillen Gesellschaft bis zu einer bestimmten Höhe auszugleichen.

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1), eine GmbH, und der Kläger und Revisionskläger zu 2 (Kläger zu 2) schlossen am 15. Januar 1988 einen Vertrag über die Gründung einer atypischen stillen Gesellschaft. Aufgrund dieses Vertrages beteiligte sich der Kläger zu 2 als stiller Gesellschafter am Unternehmen der Klägerin zu 1; am Verlust oder Gewinn der Klägerin zu 1 war er zu 100 v.H. beteiligt. Er verpflichtete sich, Verluste der Klägerin zu 1 bis zu einem Betrag von 500000 DM auszugleichen, solange und soweit er nicht einen entsprechenden Betrag als Einlage geleistet hatte.