FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.12.2014
8 K 8083/12
Normen:
AO § 152 Abs. 1; AO § 152 Abs. 2; AO § 5; AO § 367 Abs. 2 S. 2; FGO § 102;

Deutliche Erhöhung des Verspätungszuschlags im Rahmen der Einspruchsentscheidung zur Sanktionierung des bisherigen Steuererklärungs-Abgabeverhaltens des Steuerpflichtigen zulässig

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 8 K 8083/12

DRsp Nr. 2015/5872

Deutliche Erhöhung des Verspätungszuschlags im Rahmen der Einspruchsentscheidung zur Sanktionierung des bisherigen Steuererklärungs-Abgabeverhaltens des Steuerpflichtigen zulässig

1. Im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO die Ermessensentscheidung der Verwaltung nicht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern es ist vielmehr unter Berücksichtigung des Vorbringens des Einspruchsführers ggf. eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, wobei die Gründe neu gewichtet oder andere Gründe herangezogen werden können. Nach vorheriger Ankündigung ist ggf. auch eine Verböserung des Verspätungszuschlags rechtlich zulässig (entgegen FG Rheinland-Pfalz v. 20.3.1998, 3 K 2262/96, wonach eine Verböserung ohne Änderung der Ermessenskriterien nicht zulässig sein soll).