FG Sachsen - Urteil vom 27.11.2003
2 K 462/00
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 3 ;

Diätaufwendungen einer an Zöliakie erkrankten Person keine außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1996

FG Sachsen, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 462/00

DRsp Nr. 2005/6824

Diätaufwendungen einer an Zöliakie erkrankten Person keine außergewöhnliche Belastung; Einkommensteuer 1996

Bei der glutenfreien Ernährung einer an Zöliakie erkrankten Person handelt es sich um eine Diätverpflegung. Diätkosten sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die gesetzlich angeordnete Nichtberücksichtigung der Diätaufwendungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Diätaufwendungen einer an Zöliakie erkrankten Person als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.