FG Köln - Urteil vom 18.10.2012
14 K 2159/12
Normen:
EStG § 35a Abs 3;
Fundstellen:
DB 2013, 22
DB 2013, 9

Dichtigkeitsprüfung nach § 61a Landeswassergesetz NRW

FG Köln, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 14 K 2159/12

DRsp Nr. 2013/16678

Dichtigkeitsprüfung nach § 61a Landeswassergesetz NRW

Aufwendungen für eine Dichtigkeitsprüfung der privaten Abwasserleitung nach § 61a Landeswassergesetz NRW sind als steuerermäßigende Handwerkerleistung i.S.v. § 35a EStG berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 35a Abs 3;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a EStG (Einkommensteuergesetz).

In der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kläger für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG. In der entsprechenden Rechnung sind Arbeitskosten von 357,36 EUR ausgewiesen.

In dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 08.05.2012 blieben die Aufwendungen unberücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 6.160 EUR festgesetzt.