FG Sachsen - Beschluss vom 04.11.2013
6 Ko 1585/13
Normen:
RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 2; RVG § 2 Abs. 2; VV- RVG Vorbemerkung 3.2.2. Nr. 3; VV- RVG Vorbemerkung 3.2.2. Nr. 3206; FGO § 128 Abs. 3;

Die 1,6fache Verfahrensgebühr nach der mit Wirkung ab dem 1.8.2013 neu eingefügten Nr. 3 der Vorbemerkung 3.2.2. im Vergütungsverzeichnis zum RVG für Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO beim BFH nicht in vor dem 1.8.2013 abgeschlossenen Altfällen anwendbar

FG Sachsen, Beschluss vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 6 Ko 1585/13

DRsp Nr. 2013/24208

Die 1,6fache Verfahrensgebühr nach der mit Wirkung ab dem 1.8.2013 neu eingefügten Nr. 3 der Vorbemerkung 3.2.2. im Vergütungsverzeichnis zum RVG für Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO beim BFH nicht in vor dem 1.8.2013 abgeschlossenen Altfällen anwendbar

1. Dass nach der mit Wirkung ab dem 1.8.2013 neu eingefügten Nr. 3 der Vorbemerkung 3.2.2. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG die 1,6fache Verfahrensgebühr auch für Verfahren vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO (betreffend Aussetzung der Vollziehung sowie einstweilige Anordnungen) anzuwenden ist, gilt nicht für Fälle, in denen der Rechtsanwalt bereits vor dem 1.8.2013 beauftragt und die Beschwerde zum BFH bereits vor dem 1.8.2013 eingelegt worden ist. 2. Die Neuregelung ist auch keine Klarstellung der bisherigen Regelung. 3. Die Frage, welche rechtlichen Regelungen nach einer Änderung des RVG anwendbar sein sollen, ist im Falle des Fehlens anderweitiger Übergangsbestimmungen nach § 60 RVG in formalisierter Weise zu beantworten. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, ist bei einem Altfall die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen; liegen sie nicht vor, findet auch für alle noch nicht entschiedenen Fälle das neue Recht Anwendung.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 23. September 2013 ist nicht begründet.

Normenkette:

RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 2; RVG § 2 Abs. 2;