FG Nürnberg - Urteil vom 14.12.2010
1 K 1134/08
Normen:
DBAGB Art. 2 Abs. 1 Buchst.h Unterabs. ii Doppelbuchst. aa,; DBAGB Art. 18 Abs. 3 Buchst. a;

Die auf nichtselbständige Arbeit in England entfallenden ausländischen Einkünfte sind von der deutschen Besteuerung freizustellen

FG Nürnberg, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 K 1134/08

DRsp Nr. 2011/11213

Die auf nichtselbständige Arbeit in England entfallenden ausländischen Einkünfte sind von der deutschen Besteuerung freizustellen

Einkünfte aus Quellen innerhalb Großbritanniens werden von der deutschen Besteuerung ausgenommen, wenn sie nach dem DBA in Großbritannien besteuert werden können. Dabei gelten für die Zwecke dieser Bestimmung die Vergütungen, die durch eine in einem der Gebiete ausgeübte unselbständige Tätigkeit erzielt werden (hier: Großbritannien), als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Gebietes (Art. XVIII Abs. 3 Buchst. a DBA-GB).

Normenkette:

DBAGB Art. 2 Abs. 1 Buchst.h Unterabs. ii Doppelbuchst. aa,; DBAGB Art. 18 Abs. 3 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Arbeitslohn, der auf eine Tätigkeit in England entfällt, in Deutschland von der Besteuerung des Einkommens unter Anwendung des Progressionsvorbehalts freizustellen ist.

Die verheirateten Kläger werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie leben seit dem Kalenderjahr 2000 mit ihrem gemeinsamen Kind in der A-Straße, A-Stadt.