Streitig ist, ob Arbeitslohn, der auf eine Tätigkeit in England entfällt, in Deutschland von der Besteuerung des Einkommens unter Anwendung des Progressionsvorbehalts freizustellen ist.
Die verheirateten Kläger werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie leben seit dem Kalenderjahr 2000 mit ihrem gemeinsamen Kind in der A-Straße, A-Stadt.
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