I. Streitig ist, ob der nach § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr (einziges) Handelsschiff veräußert und im Zusammenhang damit den Betrieb aufgibt.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG) in Liquidation. Sie betrieb (nur) ein Handelsschiff im internationalen Verkehr, das sie mit Vertrag vom 30. Januar 2001 verkaufte und am 19. März 2001 dem Käufer übergab. Am 28. Juni 2001 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Klägerin. Liquidator ist der persönlich haftende Gesellschafter.
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