BFH - Urteil vom 13.12.2007
IV R 92/05
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 ; GewStG (i.d.F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes) § 7 S. 2 (jetzt: § 7 S. 3) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 880
BFHE 220, 482
BStBl II 2008, 583
DB 2008, 850
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 150/05

Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kein Vertrauensschutz wegen norminterpretierender Verwaltungsanweisung

BFH, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IV R 92/05

DRsp Nr. 2008/5449

Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kein Vertrauensschutz wegen norminterpretierender Verwaltungsanweisung

»Veräußert eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr Handelsschiff, unterliegt der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann der Gewerbesteuer, wenn die Personengesellschaft im Zusammenhang mit der Veräußerung ihren Betrieb aufgibt.«

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 ; GewStG (i.d.F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes) § 7 S. 2 (jetzt: § 7 S. 3) ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der nach § 5a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn eine Einschiffs-Personengesellschaft ihr (einziges) Handelsschiff veräußert und im Zusammenhang damit den Betrieb aufgibt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft (KG) in Liquidation. Sie betrieb (nur) ein Handelsschiff im internationalen Verkehr, das sie mit Vertrag vom 30. Januar 2001 verkaufte und am 19. März 2001 dem Käufer übergab. Am 28. Juni 2001 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Klägerin. Liquidator ist der persönlich haftende Gesellschafter.