FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.07.1999
4 K 3114/98
Fundstellen:
EFG 1999, 1123

Die entgeltliche Betreuung eines Enkelkindes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen 4 K 3114/98

DRsp Nr. 2001/3173

Die entgeltliche Betreuung eines Enkelkindes

durch die Großeltern ist regelmäßig eine familieninterne Gefälligkeit, die nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt.

Tatbestand:

Die Kläger streiten mit dem Beklagten über die Versteuerung von Zahlungen, die, die Klägerin von ihrer Tochter im Zusammenhang mit der Betreuung der Enkelin erhalten hat.

Für die Streitjahre gaben die zusammen veranlagten Kläger gemeinsame Steuererklärungen ab. Einkünfte der Ehefrau wurden nicht erklärt. Die Kläger wurden erklärungsgemäß veranlagt, was zu Erstattungen führte.

Durch das Einspruchsschreiben vom 05. Mai 1998, das der Steuerberater ... namens der Tochter der Kläger, Frau ... in deren Einkommensteuer-Sache 1995 verfasst und mit dem er den Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.000,-- DM gemäß § 33 c EStG beantragt hatte, erfuhr der Beklagte davon, dass die Tochter an ihre Mutter - die Klägerin - in den Jahren 1994 bis 1996 jeweils 4.000,-- DM gezahlt hatte. Der Einspruchsschrift war folgende, von der Klägerin unterzeichnete, für jedes Jahr gleichlautende Bestätigung beigefügt: "Hiermit bestätige ich ..., wohnhaft in ... die Betreuung ... wohnhaft in ..., sowie die Annahme eines Betrages in Höhe von 4.000,-- DM von ... in Geld oder Geldwert erhalten zu haben."