BFH - Urteil vom 20.11.2003
IV R 31/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 567
BFHE 204, 166
BStBl II 2006, 7
DB 2004, 627
DStR 2004, 414
NJW 2004, 1343
VersR 2004, 1202
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 208/01

Diebstahl eines Betriebs-Pkw

BFH, Urteil vom 20.11.2003 - Aktenzeichen IV R 31/02

DRsp Nr. 2004/2826

Diebstahl eines Betriebs-Pkw

»Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist, bleibt offen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der zusammen mit seiner Ehefrau (Klägerin und Revisionsklägerin --Klägerin--) zur Einkommensteuer veranlagt wird, betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein PKW, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzte. Der Umfang der privaten Nutzung belief sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten auf 3 v.H. Im November 1997 wurde der PKW vor dem Privathaus des Klägers gestohlen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der PKW des Klägers am Abend des Diebstahltages nach der Fahrt von der Kanzlei zur Wohnung vor dem Wohnhaus auf der Straße geparkt und zwischen 17.45 Uhr und 21.45 Uhr entwendet wurde. Für den folgenden Tag hatten die Kläger geplant, aus privatem Anlass nach K zu fahren.