FG Saarland - Urteil vom 13.12.2001
2 K 2/98
Normen:
EStG 1993 § 9 Abs. 1 ; EStG § 21 ;

Dienstreisen; Fahrtenbuch; Steuergeheimnis; Reparaturaufwendungen; Eigennutzung; Forderungsausfall

FG Saarland, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 2/98

DRsp Nr. 2002/2178

Dienstreisen; Fahrtenbuch; Steuergeheimnis; Reparaturaufwendungen; Eigennutzung; Forderungsausfall

Fällt eine Forderung des Vermieters aus, auf die er sich vergleichsweise mit dem Mieter wegen durchzuführender Reparaturen an der Mietsache geeinigt hat, führt dies nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Normenkette:

EStG 1993 § 9 Abs. 1 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind seit dem 10. Dezember 1993 Eheleute, die beim Beklagten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger erzielte in A. Einkünfte aus dem Betrieb einer Versicherungsagentur sowie durch Handel mit und Reparaturen an Kraftfahrzeugen. Die Klägerin war bis zum 31. Dezember 1993 als Krankenschwester bei dem ... e.V. in B. beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1994 betreibt sie in C. einen häuslichen Pflegedienst.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1993 machten die Kläger verschiedene Werbungskosten geltend, von denen u.a. noch folgende Positionen streitig sind:

1. Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

230 Tage x 25 km x 0,65 DM =

3.737,50 DM