FG Münster - Urteil vom 28.10.2005
11 K 6266/02 E
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 174

Dienstwagen; geldwerter Vorteil

FG Münster, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 11 K 6266/02 E

DRsp Nr. 2006/1227

Dienstwagen; geldwerter Vorteil

1. Die objektive Darlegungs- und Beweislast für steuererhöhende Tatsachen - und damit auch für den Umstand, dass ein Steuerpflichtiger Privatfahrten mit einem Dienstwagen durchgeführt hat, trägt grundsätzlich das Finanzamt. 2. Allein der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger innerhalb der Familie beschäftigt ist und für ihn keine Konsequenzen zu befürchten sind, wenn er den Firmenwagen auch privat nutzt, ist als alleiniges Indiz um einen Anscheinsbeweis hinsichtlich der Privatnutzung zu begründen, nicht ausreichend.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger geldwerte Vorteile für die Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugeflossen sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren 1997 bis 1999 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Zu ihrem Haushalt gehören die beiden am ...1981 und ...1986 geborenen Töchter E: und O..