I.
Streitig ist, ob dem Kläger geldwerte Vorteile für die Nutzung eines Firmenwagens für private Zwecke und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugeflossen sind.
Die Kläger sind Eheleute und werden in den Streitjahren 1997 bis 1999 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Zu ihrem Haushalt gehören die beiden am ...1981 und ...1986 geborenen Töchter E: und O..
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