BVerwG - Beschluss vom 27.12.2017
2 B 18.17
Normen:
AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 4 S. 3; LDG MV a.F. § 15 Abs. 1; LDG MV a.F. § 15 Abs. 2 S. 1; LDG MV a.F. § 57 Abs. 1 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-3;
Fundstellen:
AuR 2018, 202
DÖV 2018, 376
NVwZ-RR 2018, 439
wistra 2018, 356
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 133/13
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 178/14

Disziplinare Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes; Rechtfertigung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten; Dienstlicher Bezug des Fehlverhaltens; Fehlverhalten im Kernbereich der Dienstpflichten i.R. einer Vorgesetztenfunktion; Anerkennung auf Geldstrafe vom Strafgericht; Vertrauens- und Ansehensverluste des Dienstherrn

BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - Aktenzeichen 2 B 18.17

DRsp Nr. 2018/2740

Disziplinare Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes; Rechtfertigung der disziplinarischen Höchstmaßnahme bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten; Dienstlicher Bezug des Fehlverhaltens; Fehlverhalten im Kernbereich der Dienstpflichten i.R. einer Vorgesetztenfunktion; Anerkennung auf Geldstrafe vom Strafgericht; Vertrauens- und Ansehensverluste des Dienstherrn

1. Selbst wenn bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten vom Strafgericht lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wurde, kommt gleichwohl auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht, wenn dies wegen konkreter, für die Frage des Vertrauens- und Ansehensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bedeutsamer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (wie BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37 und Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 38 Rn. 13).2. Für die disziplinare Ahndung einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes ist entscheidend, dass das Fehlverhalten einen dienstlichen Bezug hat (hier: im Kernbereich der Dienstpflichten, zumal in Vorgesetztenfunktion) und damit Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Beamten zulässt.