BFH - Beschluß vom 30.09.1998
VIII B 58/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 346

Divergenz

BFH, Beschluß vom 30.09.1998 - Aktenzeichen VIII B 58/98

DRsp Nr. 1999/629

Divergenz

Ist das FG nach sorgfältiger Auslegung des Pachtvertrages zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kl. (Pächterin) zu einer Beseitigung des von ihr mit hohen Aufwand erstellten Gebäudes nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht verpflichtet gewesen sei, so liegt darin keine Abweichung von der Rspr. des BGH, wonach bei Miete und Pacht von Grundstücken die Rückgabepflicht nach den §§ 556, 581 Abs. 2 BGB mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung auch die Verpflichtung umfasst, während der Vertragsdauer auf dem Grundstück errichtete Bauten zu beseitigen (vgl. BGH-Urt. v. 26.04.1994 - XI ZR 97/93, NJW-RR Zivilrecht 1994, 847).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung

Entgegen der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertretenen Auffassung kommt der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.