Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Beschwerde bezeichnet bereits nicht die behauptete Abweichung von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür genügt es nicht --wie im Streitfall--, die Entscheidungen, von denen das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Vielmehr muß der Beschwerdeführer darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, ständige Rechtsprechung).
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