BFH - Beschluß vom 28.11.2001
I B 181/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 523

Divergenz

BFH, Beschluß vom 28.11.2001 - Aktenzeichen I B 181/00

DRsp Nr. 2002/931

Divergenz

Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben. Sie war deshalb zu verwerfen.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügte Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) ist nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechend bezeichnet.