Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (Art.
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügte Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) ist nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechend bezeichnet.
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