Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Erfordernissen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behandelt in seinen Ausführungen zur Divergenz die Frage, ob bei einer Ladeneinrichtung ein --einheitliches-- Wirtschaftsgut oder mehrere einzelne Wirtschaftsgüter vorliegen. Dazu trägt er vor, das Finanzgericht (FG) stelle für das Vorliegen verschiedener Wirtschaftsgüter auf die selbständige Nutzungsfähigkeit einzelner Teile ab, während nach den von ihm, dem Kläger, angegebenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) die selbständige Bewertbarkeit für die Annahme eines Wirtschaftsguts entscheidend sei, die sich nach dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang beurteile.
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