BFH - Beschluß vom 27.11.1998
III B 72/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 791

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 27.11.1998 - Aktenzeichen III B 72/97

DRsp Nr. 1999/3488

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Erfordernissen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behandelt in seinen Ausführungen zur Divergenz die Frage, ob bei einer Ladeneinrichtung ein --einheitliches-- Wirtschaftsgut oder mehrere einzelne Wirtschaftsgüter vorliegen. Dazu trägt er vor, das Finanzgericht (FG) stelle für das Vorliegen verschiedener Wirtschaftsgüter auf die selbständige Nutzungsfähigkeit einzelner Teile ab, während nach den von ihm, dem Kläger, angegebenen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) die selbständige Bewertbarkeit für die Annahme eines Wirtschaftsguts entscheidend sei, die sich nach dem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang beurteile.