BFH - Beschluss vom 20.12.2005
X B 120/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 779
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 28/03

Divergenz; materiell-rechtliche Fehler

BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen X B 120/05

DRsp Nr. 2006/2040

Divergenz; materiell-rechtliche Fehler

1. Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung des angegriffenen FG-Urteils von Entscheidungen anderer Gerichte, muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen.2. Die Rüge unrichtiger Rechtsanwendung ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende (Subsumtions-)Fehler aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht oder und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochte nicht substantiiert darzulegen, dass das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie anderer Gerichte abweicht und deswegen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).