BFH - Beschluß vom 16.10.1998
VI B 300/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 503

Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 16.10.1998 - Aktenzeichen VI B 300/98

DRsp Nr. 1999/870

Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs

Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz und an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Senat läßt offen, ob die Beschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt hat, welche der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden sollen. Er geht im Wege der Auslegung davon aus, daß die Beschwerde mit einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sowie zusätzlich mit Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründet werden soll.

1. Zur Abweichung trägt der Kläger unter Hinweis auf mehrere Urteile des BFH nach Darlegung des aus seiner Sicht zutreffenden Sachverhalts vor, daß das Gericht auf dieses Vorbringen, das immerhin durch entsprechende BFH-Entscheidungen belegt sei, überhaupt nicht eingegangen sei.