Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Senat läßt offen, ob die Beschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht dargelegt hat, welche der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden sollen. Er geht im Wege der Auslegung davon aus, daß die Beschwerde mit einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO sowie zusätzlich mit Verfahrensmängeln i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründet werden soll.
1. Zur Abweichung trägt der Kläger unter Hinweis auf mehrere Urteile des BFH nach Darlegung des aus seiner Sicht zutreffenden Sachverhalts vor, daß das Gericht auf dieses Vorbringen, das immerhin durch entsprechende BFH-Entscheidungen belegt sei, überhaupt nicht eingegangen sei.
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