FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2004
2 K 1431/03
Normen:
EStG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
CR 2005, 525
DB 2005, 697
DStRE 2005, 309
EFG 2005, 348
MMR 2005, 336
Steuertelex 2005, 211
ZUM-RD 2005, 214

Domain-Adresse nicht abschreibungsfähig

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 2 K 1431/03

DRsp Nr. 2005/5128

Domain-Adresse nicht abschreibungsfähig

Bei der Domain-Adresse, die Voraussetzung und wesentlicher Bestandteil des Internetauftritts eines Unternehmens ist, handelt es sich um ein zu aktivierendes aber nicht abschreibungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut, da Domains wie Namensrechte unbegrenzt bestehen bleiben.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt u. a. Einkünfte aus dem selbständigen Betrieb einer Presse- bzw. Werbeagentur, in deren Rahmen er Haus- und Hotelprospekte, Kataloge, Werbefotos usw. erstellt. Seine Gewinne hieraus ermittelt er im Wege der sogenannten Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG.

Für das Streitjahr 2000 hatte er in seiner Gewinnermittlung u. a. "Übernahmekosten Domain-Adresse" i. H. v. 8.700,-- DM als sofort abzugsfähige Betriebsaugaben erfasst und hierzu angegeben, er habe "nur den Namen gekauft und die Internetseite selbst eingerichtet" (Bl. 3 Bilanzakten Bd. I, Hefter 2000).

In dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13. August 2002 (Bl. 44 ff. ESt-Akten Bd. 2) setzte das Finanzamt jedoch einen Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers an, bei dem diese Aufwendungen unberücksichtigt blieben und begründete dies damit, dass es sich bei der Domain-Adresse um ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut handele.