FG Saarland - Urteil vom 18.11.2010
1 K 2455/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 179 Abs. 2 S. 2;

Doppelstöckige Personengesellschaft keine Vermittlung einer gewerblichen Prägung durch originär gewerblich geprägte Obergesellschaft Betriebsaufspaltung auch mit Vor-GmbH Feststellung einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung auch bei anschließender Rückgängigmachung auf der Ebene der Obergesellschaft

FG Saarland, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 1 K 2455/06

DRsp Nr. 2011/14097

Doppelstöckige Personengesellschaft keine Vermittlung einer gewerblichen Prägung durch originär gewerblich geprägte Obergesellschaft Betriebsaufspaltung auch mit Vor-GmbH Feststellung einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung auch bei anschließender Rückgängigmachung auf der Ebene der Obergesellschaft

1. Ist eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft (Obergesellschaft), an der nur natürliche Personen beteiligt sind, als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen nicht originär gewerblich tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, liegt kein Fall der gewerblichen Prägung i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG vor (hier: beide Personengesellschaften in der Rechtsform der OHG). 2. Der Annahme einer Betriebsaufspaltung mit einer im Wege der Sachgründung von einer OHG gegründeten GmbH steht nicht entgegen, dass die durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister entstehenden Anteile bereits veräußert sind und damit die mit der Vor-GmbH bestehende personelle Verflechtung mit der Eintragung endet.