FG München - Urteil vom 29.12.2003
8 K 4428/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, Nr. 7 § 7 Abs. 1 § 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1677

Doppelte Haushaltsführung; Angemessenheit von Mietaufwendungen; AfA für gebrauchte Kücheneinrichtung

FG München, Urteil vom 29.12.2003 - Aktenzeichen 8 K 4428/00

DRsp Nr. 2005/15962

Doppelte Haushaltsführung; Angemessenheit von Mietaufwendungen; AfA für gebrauchte Kücheneinrichtung

1. Wann Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als notwendig einzustufen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Wohnung kann kein bestimmtes Wohnflächenlimit festgelegt werden, das auf alle Einzelpersonen anzuwenden wäre, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Unterkunft am Arbeitsort benötigen (entgegen Verfügung der OFD Düsseldorf v. 29.1.1997 S 2367 A - St 12). 2. Eine in der Wohnung am Beschäftigungsort vorhandene, abgelöste Einbauküche ist -bei die Geringfügigkeitsgrenze des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG übersteigenden Kosten- auf sieben Jahre abzuschreiben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, Nr. 7 § 7 Abs. 1 § 6 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (KI) sind Eheleute, die im Streitjahr mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden. Da sie eine ESt-Erklärung für 1996 nicht abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und setzt die ESt im Bescheid vom 8. März 1999 auf 51.520 DM fest. Dies verband das FA mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (VspZ) in Höhe von 500 DM wegen Nichtabgabe der ESt-Erklärung.