I.
Die Kläger (KI) sind Eheleute, die im Streitjahr mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden. Da sie eine ESt-Erklärung für 1996 nicht abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und setzt die ESt im Bescheid vom 8. März 1999 auf 51.520 DM fest. Dies verband das FA mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (VspZ) in Höhe von 500 DM wegen Nichtabgabe der ESt-Erklärung.
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