1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob in den Streitjahren 2007 und 2008 Aufwendungen der Klägerin für eine doppelte Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen waren.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) u. a. wegen der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war bis Mitte des Jahres 2006 in I als Erzieherin beschäftigt; seit Januar 2007 war sie zunächst in einer Kinderkrippe in X (Umgebung von M) und seit September 2008 bei der Gemeinde Y (Umgebung von M) tätig.
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