FG München - Urteil vom 15.11.2012
5 K 1116/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Doppelte Haushaltsführung bei alleinstehendem Arbeitnehmer

FG München, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 5 K 1116/11

DRsp Nr. 2013/2595

Doppelte Haushaltsführung bei alleinstehendem Arbeitnehmer

Ein allein stehender Arbeitnehmer hat seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr am Heimatort, wenn er zwar etliche Bezugspunkte zum Wohnort der Eltern hat, da die Eltern dort leben und dort u. a. Ärzte zu Vorsorgeuntersuchungen aufgesucht werden, er Aufwendungen für den Bezug einer dortigen Tageszeitung getragen und sich bei einem dort ansässigen Verein engagiert hat, er aber nicht angibt, welcher Zeitaufwand mit diesem Engagement jedoch konkret verbunden war und welche sozialen Kontakte er dort wann und mit wem unterhalten hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob in den Streitjahren 2007 und 2008 Aufwendungen der Klägerin für eine doppelte Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen waren.

Die Klägerin wurde in den Streitjahren bei dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) u. a. wegen der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war bis Mitte des Jahres 2006 in I als Erzieherin beschäftigt; seit Januar 2007 war sie zunächst in einer Kinderkrippe in X (Umgebung von M) und seit September 2008 bei der Gemeinde Y (Umgebung von M) tätig.